Was es tut
Fortlaufend nummeriert, mit Wortlaut, Datum und Versammlungsort, dazu der Vermerk, wenn ein Beschluss angefochten oder aufgehoben worden ist. Verlangt ist ein eigenes, geordnetes Verzeichnis; ein Protokollarchiv genügt dafür nicht. Einsehen darf es jeder Eigentümer.
Der Zusammenhang
Sie entsteht aus der Versammlung, in der die Beschlüsse gefasst werden.
Die Vorschriften dahinter
- § 24 Abs. 7 WEG